Die Ausübung eines Reisegewerbes unterliegt gemäß § 55 GewO der Genehmigungspflicht. Das bedeutet, dass ein Reisegewerbe nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde betrieben werden darf. Reisegewerbetreibende benötigen neben der Erlaubnis die sogenannte Reisegewerbekarte. Diese ist bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit jederzeit mitzuführen. Der Antrag wird bei der Behörde gestellt, in der der aktuelle Wohnsitz liegt.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Reisegewerbetreibende können demnach
sein.
Schausteller sind Gewerbetreibende, wenn sie
1. mit einer oder mehreren Betriebsstätten,
2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen:
a. Fahrgeschäfte
b. Verkaufsgeschäfte
c. Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
d. Schau- und Belustigungsgeschäfte
e. Schießgeschäfte
f. Ausspielungsgeschäfte
ausschließlich oder überwiegend ihre Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausüben. Zirkusunternehmer sind Schaustellern gleichgestellt.
Für die Ausübung der in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Schaustellertätigkeit aufrecht zu erhalten.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, die Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Anforderung den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
Treten Mitarbeiter des Erlaubnisnehmers mit Kunden in Kontakt oder sind sie an einem anderen Ort als ihr Inhaber beschäftigt, so ist diesen eine beglaubigte Kopie oder Zweitschrift auszuhändigen.
Es gibt einige Tätigkeiten, die von der Erlaubnispflicht befreit sind. So sind gem. § 55a GewO unter anderem folgende Tätigkeiten reisegewerbekartenfrei:
Nach § 56 GewO sind unter anderem folgende Tätigkeiten nicht gestattet:
Der Vertrieb von
Hinweis zur Beantragung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft:
Die Dokumente sind bei der für Sie zuständigen Meldestelle unter Angabe des Adressaten:
„Magistrat der Stadt Bad Nauheim, FD 4.1, Parkstraße 36 – 38, 61231 Bad Nauheim“ unter Angabe des Verwendungszweckes „Erlaubnisverfahren Reisegewerbe“ zu beantragen.
Hinweis zur Beantragung der Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht:
Die Auskunft ist unter https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/registrierungAuskunft.jsf selbstständig einzuholen. Bitte geben Sie bei der Anfrage Ihre Personalien vollständig und mit korrekter Schreibweise an und wählen Sie im Feld Zentrales Vollstreckungsgericht „alle“ aus.
Das Erlaubnisverfahren und weitere Amtshandlungen im Bereich des Reisegewerbes sind mit Gebühren verbunden, die vom Antragsteller zu tragen sind.
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW).
Demnach fallen derzeit (Stand Mai 2022) folgende Gebühren an:
Fachdienst "Öffentliche Sicherheit und Ordnung"
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: